Thüringer Besoldungsgesetz: § 18 Besoldungsordnungen A und B

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§ 18 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 19 bleibt unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in Anlage 5 ausgewiesen.

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