Thüringer Besoldungsgesetz: § 47 Leistungsorientierte Besoldung

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§ 47 Leistungsorientierte Besoldung

(1) Beamte der Besoldungsordnungen A und B können nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abhängig von den individuellen dienstlichen Leistungen leistungsorientierte Besoldung in Form von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) erhalten; ausgenommen davon sind Beamte, die nach § 6 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung richterliche Unabhängigkeit besitzen sowie hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit. Leistungsprämien werden nur für Bewertungszeiträume gewährt, während denen die Beamten nach Satz 1 Halbsatz 1 überwiegend Besoldung erhalten haben. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 21 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung und die Freistellungsphase einer Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit nach § 75 ThürBG stehen Zeiten ohne Besoldung gleich.
(2) Das Nähere zur Vergabe der Leistungsprämien und zur Feststellung der Leistung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zur Leistungsmessung durch strukturierte Leistungsbewertung oder durch Zielvereinbarung, zur Festsetzung der individuellen Höhe der Leistungsprämien im Verhältnis zur dienstlichen Leistung sowie zum Vergabeverfahren zu treffen.
(3) Das Vergabebudget für Leistungsprämien entspricht 1 v. H. der jährlichen Gesamtsumme der Grundgehälter sowie der Amts- und Stellenzulagen aller Beamten nach Absatz 1 eines Dienstherrn. Für die Ermittlung des Jahresbudgets ist jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.
(4) Leistungsprämien nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden erstmals im Jahr 2011 vergeben.
(5) Inhaber von Ämtern der Besoldungsordnung R sowie Beamte, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von der leistungsorientierten Besoldung ausgenommen sind, erhalten ab dem Monat der erstmaligen Vergabe von Leistungsprämien einen nicht ruhegehaltfähigen monatlichen Zuschlag von 1 v. H. ihres Grundgehalts sowie der Amts- und Stellenzulagen. Soweit die Besoldung dieser Beamten und Richter nach § 6 Abs. 1 gekürzt ist, berechnet sich der monatliche Zuschlag nach dem Grundgehalt sowie den Amts- und Stellenzulagen, die ohne Anwendung des § 6 Abs. 1 zustehen würde. Der Zuschlag wird nicht bei Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 21 der ThürUrlV und in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit gewährt.

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