Besoldung in Thüringen: verfassungsgemäße Alimentation (Familienzuschlag)

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Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts


Im Thüringer Landtag wird die Drucksache 7/3575 vom 23.06.2021 behandelt (7. Wahlperiode). Wir informieren hier zum Thema und zitieren teilweise aus der o.a. Drucksache.


Gesetzentwurf der Landesregierung

Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation sowie über die Gewährung einer
Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts


A. Problem und Regelungsbedürfnis

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2020 hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation zwei Beschlüsse gefasst. In dem Verfahren 2 BvL 4/18 hat es festgestellt, dass die Grundgehaltsätze der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und R 3 im Jahr 2015 in Berlin mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar waren.

Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 festgestellt, dass die Besoldungsregelungen in Nordrhein-Westfalen, soweit sie im Jahr 2013 die Bezüge von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit drei Kindern und in den Jahren 2014 und 2015 die Bezüge von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit vier Kindern regeln, mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar waren. Beiden Ländern wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

Im Rahmen des Verfahrens 2 BvL 4/18 hat das Bundesverfassungsgericht die Prüfungskriterien, die es bereits in seinen beiden Entscheidungen vom 5. Mai 2015, Az. 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14, und 17. November 2015, Az. 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14, aufgestellt hat, konkretisiert und nunmehr eindeutige Vorgaben zur Feststellung zum gebotenen Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau
aufgestellt. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Verfahrens 2 BvL 6/17 die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die es zur Feststellung des Besoldungsbedarfs für das dritte Kind und weitere Kinder in seinem Beschluss vom 24. November 1998, Az. 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96, 2 BvL 9/96, 2 BvL 10/96, 2 BvL 3/97, 2 BvL 4/97, 2 BvL 5/97, 2 BvL 6/97, (BVerfGE 99, 300) aufgestellt hat, aufgrund der sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und der Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts neu konkretisiert.

Die Maßgaben der beiden Beschlüsse vom 4. Mai 2020 sind auf Thüringen übertragbar. Berechnungen auf der Basis der nunmehr festgelegten Kriterien haben ergeben, dass die im Jahr 2020 verfügbare Nettoalimentation für eine vierköpfige Alleinverdienerfamilie in den unteren Besoldungsgruppen unter dem gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung von 115 Prozent liegt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Besoldungsbedarfs für das dritte Kind und weitere Kinder; hier sind in keiner Besoldungsgruppe die erforderlichen 115 Prozent des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes gewährleistet.

Entsprechende Berechnungen wurden auch rückwirkend für die Jahre ab 2008 mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt.
Zudem hat die Überprüfung der Besoldung ergeben, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 mehr als zehn Prozent unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder liegt. Damit liegt ein Verstoß gegen den fünften Parameter im Rahmen des ersten Prüfungsschrittes des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsrahmens
für eine verfassungsgemäße Alimentation vor.

Weiterhin ist es erforderlich, in Thüringen eine Rechtsgrundlage zur Gewährung finanzieller Leistungen als Würdigung für die Aufbau- und Lebensleistung der an den als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Hochschulen des Landes für die ehemals im Angestelltenverhältnis beschäftigten Professoren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu schaffen.

Nach der friedlichen Revolution im Jahr 1989 wurden Professoren nach Feststellung ihrer wissenschaftlichen Qualifikation und ihrer persönlichen Integrität in den Hochschuldienst der Hochschulen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet berufen. In Thüringen waren sie an den Hochschulen des Landes ab dem 3. Oktober 1990 in einem
Angestelltenverhältnis tätig. Sie haben die Hochschulen in Thüringen mit aufgebaut, indem sie mit vollem Einsatz und hoher fachlicher Reputation im In- und Ausland als Garanten für die Neuausrichtung und Anerkennung der Hochschulen des Landes in der bundesdeutschen Hochschullandschaft ab den 90er Jahren tätig waren. Sie haben sich fachlich
ganz in den Dienst der Erneuerung ihrer Hochschulen gestellt und sich damit in besonders anerkennenswerter Weise an der Gestaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beteiligt. Entsprechend den beamten-, versorgungs- und haushaltsrechtlichen Vorgaben konnte ein Teil dieser Personen, der das entsprechende Höchstalter bereits überschritten hatte, nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden.

Dies hat den Landtag veranlasst, für die ehemals an den Hochschulen des Landes als Angestellte beschäftigten Professoren bei der Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2021 zusätzliche finanzielle Leistungen vorzusehen, mit denen die maßgeblichen Beiträge zum Erfolg im Aufbau der Hochschul- und Wissenschaftslandschaft in Thüringen angemessen gewürdigt werden.

B. Lösung

Erlass eines Mantelgesetzes, mit dem das Thüringer Besoldungsgesetz mehrfach zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation geändert und eine Vorschrift zur Würdigung der Aufbau- und Lebensleistung von ehemals als Angestellte beschäftigten Professoren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschaffen wird.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Um den gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung herzustellen, werden in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 die Erfahrungsstufen 1 gestrichen und die kinderbezogenen Familienzuschläge für alle Besoldungsgruppen erhöht.

Für die Widerspruchführer und Kläger, die gegen die Höhe ihrer Besoldung Widerspruch eingelegt haben und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, werden Nachzahlungsregelungen für die Jahre 2008 bis 2019 im Thüringer Besoldungsgesetz implementiert.

Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 wird erhöht.

Mit dem Erlass eines Thüringer Gesetzes über die Gewährung einer Anerkennungsleistung für ehemalige angestellte Professoren neuen Rechts wird eine Rechtsgrundlage für finanzielle Leistungen geschaffen, mit denen die Aufbau- und Lebensleistung der als Angestellte beschäftigten Professoren für Thüringen anerkannt werden (Anerkennungsleistung).
Die Anerkennungsleistung wird durch das Land in Form einer Einmalzahlung gewährt. Antragsberechtigt sind ehemals als Angestellte beschäftigte Professoren, soweit sie an als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Hochschulen des Landes in unbefristet begründeten Beschäftigungsverhältnissen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig waren, nach dem 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2005 in Altersrente gegangen sind und Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch haben.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Anerkennungsleistung nach diesem Gesetz, die entsprechend ihrem Zweck ohne Berücksichtigung vorhandenen Einkommens oder Vermögens geleistet wird.

Die Anerkennungsleistung wird auf Antrag gewährt.

C. Alternativen

Zur Gewährung einer verfassungsmäßigen Alimentation besteht keine Alternative.

Auf die Anerkennungsleistung für ehemals angestellte Professoren neuen Rechts sollte nicht verzichtet werden, um dem vom Thüringer Landtag gewollten Ziel der Anerkennung für diese Personengruppe zu entsprechen.

D. Kosten

Aufgrund der Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschläge entstehen für das Land jährlich Mehrkosten in Höhe von etwa 50 Millionen Euro.

Hinweis der Redaktion:
weitere Kosten ergeben sich aus der o.a. Drucksache.

E. Zuständigkeit

Federführend ist das Finanzministerium.

Hinweis der Redaktion:
Finanzministerum des Freistaats Thüringen


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Red 20231026 / 20220109

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