Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 7 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 7 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

§ 7 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

(1) Bei der Leistungsbewertung, der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Bildung des Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und des konkret wahrgenommenen Dienstpostens. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen. Bei der Bewertung bildet die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten den Beurteilungsmaßstab. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt. In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab.

(2) Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte für die durch das Gesamturteil festzulegende Notenstufe berücksichtigt werden. Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Gesamturteil in der Notenstufe nach § 9 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als zehn Prozent und in der Notenstufe nach § 9 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr als 20 Prozent der Beamten betragen. Eine Überschreitung der in Satz 2 genannten Richtwerte ist in Ausnahmefällen möglich. Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu kleiner Vergleichsgruppen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.


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