Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 11 Gesamturteil

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 11 Gesamturteil

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

§ 11 Gesamturteil

(1) Das Gesamturteil ist schlüssig unter Würdigung des Gesamtbilds der Leistungsbewertung und der Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das jeweilige Statusamt des Beamten zu entwickeln.

(2) Das Gesamturteil ist verbal zu begründen. Ein Gesamturteil mit den Punktwerten 1 sowie 13, 14 oder 15 muss zusätzlich begründet werden.

(3) Die nach § 50 Abs. 1 ThürLaufbG für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde kann einheitliche Vorgaben zur laufbahnspezifischen Gewichtung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen festlegen.


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