Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 15 Eröffnung

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 15 Eröffnung

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

§ 15 Eröffnung

(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in Form einer Abschrift auszuhändigen und zeitnah, frühestens jedoch zwei Arbeitstage nach der Aushändigung durch den Beurteiler oder einen Vorgesetzten, der an der Beurteilung mitgewirkt hat, vollumfänglich zu eröffnen. Aushändigung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung sind auf dieser zu vermerken.

(2) An der Beurteilungseröffnung kann auf Antrag des Beamten eine Vertrauensperson, im Fall von schwerbehinderten Beamten auch die Schwerbehindertenvertretung, teilnehmen.

(3) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Beurteilung ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten erneut zu eröffnen.


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