Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 16 Aktenführung

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 16 Aktenführung

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

§ 16 Aktenführung

(1) Dienstliche Beurteilungen, schriftliche Äußerungen des Beamten sowie die dazu ergangenen Entscheidungen des Dienstherrn sind zur Personalakte zu nehmen.

(2) Beurteilungsentwürfe, Beurteilungsvorschläge, Beurteilungsbeiträge und andere Erkenntnisquellen sind als Sachakte zu führen.


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