Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 18 Übergangsbestimmung

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 18 Übergangsbestimmung

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 18 Übergangsbestimmung

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 beschränkt sich der Zeitraum der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum von drei Jahren, wenn die seitdem Ende der vorangegangenen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeitbeurteilung verstrichene Zeit die Dauer eines Regelbeurteilungszeitraums übersteigt.

(2) Regelbeurteilungen, deren Stichtag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.

(3) Regelbeurteilungen, die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zurückgestellt wurden und deren Beurteilungszeitraum sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus verlängert, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vordem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.


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Red 20231130

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