Änderungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzs (im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung von Besoldung und Versorgung)

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Im Rahmen des Artikelgesetzes "Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften " wurden auch Gesetze geändert, die im weitesten Sinne zum Beamtenrecht in Thüriingen zählen, z.B. die Änderun des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 92 k wird folgender § 92 l eingefügt:

"§ 92 l
Nichtberücksichtigung der Energiepreispauschale
Die nach dem Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes gewährte Energiepreispauschale von 300 Euro gilt nicht als Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes."
2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 5
Weitere Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313), geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 8 wird aufgehoben.

2. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend."

3. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen oder berufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder
2. Polizeivollzugsdienst
geleistet hat."

4. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" ein Komma und nach dem Wort "kann" das Wort "jeweils" eingefügt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"§ 13 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend."

5. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend."

6. Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Anwendung des Satzes 1 werden
1. Zeiten, die doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, nur einfach und
2. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung unabhängig von ihrem Teilzeitumfang mit ihrer Dauer
berücksichtigt."

7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder Unterkunft."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a) um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchst. a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen."

8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"auf die Bestattungskosten ist ein Sterbegeld nach § 47 anzurechnen."
b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 64 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "erhalten sie die ihnen nach § 38 Abs. 2 und 4 ThürBesG für die auf sie entfallenden Kinder zustehenden Beträge der Stufen des Familienzuschlags" durch die Worte "wird der gesamte sich aus den Stufen des Familienzuschlags für die Kinder ergebende Betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt" ersetzt.

11. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1. Tod des Kindes,
2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil."

12. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Kindererziehungszuschlag" die Angabe "oder eine Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 aus der gesetzlichen Rentenversicherung" eingefügt.

13. In § 69 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Pflichtbeitragszeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.

14. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
"Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt."
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der Teil der Rente (Absatz 1) außer Ansatz, der
1. auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruht,
2. auf einer Höherversicherung beruht oder
3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 13 a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 13 a berücksichtigt werden."
c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" ein Komma und die Worte "des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

15. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "soll" durch das Wort "darf" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 75 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."

16. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "80 vom Hundert" durch die Angabe "76 vom Hundert" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 30 Abs. 2 ThürBesG" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "40 vom Hundert" durch die Angabe "38 vom Hundert" ersetzt.
cc) Satz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe "50 vom Hundert" durch die Angabe "48 vom Hundert" ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe "60 vom Hundert" durch die Angabe "57 vom Hundert" ersetzt.
ccc) In Nummer 6 wird die Angabe "80 vom Hundert" durch die Angabe "76 vom Hundert" ersetzt.

17. Dem § 87 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausgleichszulage vermindert sich ab dem 1. Dezember 2022, erstmalig mit der am 1. Dezember 2022 in Kraft tretenden Erhöhung, bei jeder allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung."

18. Dem § 92 d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ab dem 1. Dezember 2022, erstmalig mit der am 1. Dezember 2022 in Kraft tretenden Erhöhung, vermindert sich der nach Satz 1 zustehende Betrag jeweils um die Hälfte des Betrages, um den sich der für das jeweilige Kind zustehende Familienzuschlag nach § 64 unbefristet erhöht."

19. § 92 j wird aufgehoben.

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

21. Die Anlage erhält folgende Fassung:

"Anlage (zu § 31 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 sowie den §§ 68, 92 e und 92 i)

(1) Der Unfallausgleich nach § 31 Abs. 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 925,20 Euro.
(2) Der Kindererziehungszuschlag nach § 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,94 Euro.
(3) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,99 Euro,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,73 Euro.
(4) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,95 Euro, für weitere Monate jeweils 0,99 Euro.
(5) Der Pflegezuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflege 2,08 Euro.
(6) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,99 Euro.
(7) Der Überleitungsausgleich nach § 92 e beträgt
1. bei Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2016 152,69 Euro,
2. bei Eintritt in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 305,37 Euro.
(8) Der Überleitungsausgleich nach § 92 i beträgt 284,12 Euro."



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Red 20230606

 

 

 

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