Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung (ThürMVergVO)

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte vom Freistaat Thüringen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Freistaat Thüringen geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

 

Die aktuellen Beträge der Mehrarbeitsvergütungen für Beamtinnen und Beamte des Landes Thüringen finden Sie >>>hier.


Thüringer Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung -ThürMVergVO-)

Vom 1. Februar 2010

Letzte berücksichtigte Änderung:
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 340, 369) und 1.2.2010

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Empfängerkreis
§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung 
§ 5 Berechnung der Mehrarbeitsstunden
§ 6 (aufgehoben) 
§ 7 Gleichstellungsbestimmung

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten.

(2) Vergütungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

§ 2 Empfängerkreis

(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und W kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:

1. in der Krankenversorgung,
2. im Polizeivollzugsdienst,
3. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
4. im Schul- und Hochschuldienst als Lehrer.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines

1. Dienstes in Bereitschaft,
2. Schichtdienstes,
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4. Dienstes zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses

geleistet wird.

(3) Mehrarbeitsvergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG) gewährt.

§ 3 Voraussetzungen

(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit

1. von Beamten geleistet wurde, die einer Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegen,
2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
3. bei in Vollzeit beschäftigten Beamten die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden, bei in Teilzeit beschäftigten Beamten den sich nach dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung aus fünf Stunden ergebenden Zeitraum, im Kalendermonat übersteigt und
4. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

Für Polizeivollzugsbeamte, deren regelmäßige Arbeitszeit für den Zeitraum eines Kalenderjahres berechnet wird (Jahresarbeitszeitkonto), entsteht ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erst ab dem Kalendermonat, in dem die Arbeitszeit das jeweilige Jahresarbeitssoll zuzüglich des in das Folgejahr übertragbaren Arbeitszeitguthabens nach § 8 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung übersteigt.

(2) Mehrarbeit wird höchstens bis zu 480 Stunden im Kalenderjahr vergütet.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst entsprechen für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 drei Unterrichtsstunden fünf Stunden. Mehrarbeit im Schuldienst wird abweichend von Absatz 2 höchstens bis zu 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr vergütet.

§ 4 Höhe der Mehrarbeitsvergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den

1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ....18,40 Euro,

2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ...25,25 Euro,

3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W.... 34,86 Euro.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern

1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen,....23,48 Euro,

2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,...29,07 Euro,

3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist,...34,49 Euro,

4. des höheren Dienstes an Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Hochschulen...40,26 Euro.

(3) Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten anstelle der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten den auf eine Stunde oder auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 ThürBesG) eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten. Zur Ermittlung dieses Anteils sind die vollen monatlichen Dienstbezüge eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-fache der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Pflichtstundenzahl eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 ThürBesG unterfallen, bleiben unberücksichtigt.

§ 5 Berechnung der Mehrarbeitsstunden

(1) Als Mehrarbeitsstunden im Sinne der §§ 3 und 4 Abs. 1 gelten die vollen Zeitstunden. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist die Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil

auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat entfällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.

§ 6 (aufgehoben)

 

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. 



 

Red 20250717 

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-thueringen.de © 2025