Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

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Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für das Jahr 2022

§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen

(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags nach § 37 Abs. 1 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

(3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.

(4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem 1. Dezember 2022 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,24 Prozent erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. Dezember 2022 die Monatsbeträge um 2,24 Prozent.

§ 2 Weitere Anpassungen

(1) Die Bezüge der nach § 97 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung entpflichteten Professoren sowie die nach § 66 Abs. 1 ThürBesG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes weiter gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie nicht als Unterschiedsbetrag zwischen Besoldungsgruppen festgesetzt wurden, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

(2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

(4) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

 

Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GVBl. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 67 f wird folgender § 67 g eingefügt:
"§ 67 g
Übergangsregelungen aufgrund des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2022 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erhöht sich der Monatsbetrag des Familienzuschlags nach § 38 Abs. 2 für das dritte zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 in der jeweils geltenden Fassung um zehn Euro und für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nach Anlage 6 in der jeweils geltenden Fassung um elf Euro. Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 gilt als Familienzuschlag im Sinne der §§ 37 bis 39."

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 3
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Worte "Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte" durch die Worte "im Vollstreckungsdienst tätige Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:

"§ 45 a Vergütung für Gerichtsvollzieher

(1) Das für das Gerichtsvollzieherwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher zu regeln.

(2) Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen.

(3) Die Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden Besoldung."

3. § 50 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht werden. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt."

4. § 52 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn, für die er die Befähigung erworben hat, tätig ist; die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt."

5. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kriminalpolizei" die Worte "und des Steuerfahndungsdienstes" eingefügt.

6. Die Überschrift des § 65 erhält folgende Fassung:
"§ 65 Überleitungsbestimmungen zu Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes"

7. In § 67 c Abs. 3 wird die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürBildLbVO" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr.

2 der Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO) vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 4 wird die Verweisung "Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung (ThürBildLbVO) vom 21. Februar 2017 (GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung" ersetzt.
bb) In Absatz 6 wird die Angabe '"Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Förderschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -"' durch die Angabe '"Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -"' ersetzt.
b) Dem Abschnitt II Nr. 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
'(4) Die Stellenzulage wird nicht an Beamte gewährt, denen das Amt des 'Seminarrektor - als weiterer Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung (Fachleiter für Pädagogik)' verliehen wurde."

c) Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Funktionszusätze nach dem Amt "Seminarrektor" erhalten folgende Fassung:
"- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung

- als weiterer Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung (Fachleiter für Pädagogik) -7)

als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen - "
bbb) Nach Fußnote 6 wird folgende neue Fußnote 7 eingefügt:

"7) Voraussetzung ist, dass ausschließlich die Aufgaben eines Vertreters des Seminarleiters bei der pädagogisch-praktischen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst nach § 9 Abs. 7 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen werden."
ccc) Die bisherige Fußnote 7 wird Fußnote 8 und erhält folgende Fassung:

"8) Voraussetzung ist, dass regelmäßig mindestens acht Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen ausgebildet werden oder an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürBildLbVO pädagogisch-praktisch nachqualifiziert werden."
bb) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aaa) Der erste und zweite Funktionszusatz nach dem Amt "Rektor" erhalten folgende Fassung:
"- einer Förderschule -
- einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 360 Schülern -"
bbb) Der erste Funktionszusatz nach dem Amt "Seminardirektor" erhält folgende Fassung:
"- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, für Förderpädagogik, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -"

10. Die Anlagen 5 bis 10 erhalten folgende Fassung:



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Red 20230606

 

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