Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften

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Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften

Information zu dem Gesetzentwurf

Gesetzentwurf der Landesregierung: Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften (Drucksache 7/9853)

Die Landesregierung will die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Landes- und Kommunalbeamten, Richter und Versorgungsempfänger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 9. Dezember 2023 und unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 erfolgten linearen Erhöhung der Bezüge, anpassen. Dies ist Gegenstand des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften.

Ziel ist, eine verfassungsgemäße Alimentation sicherzustellen. Dazu sollen die Beträge der Grundgehälter ab dem 1. November 2024 in einem ersten Schritt einheitlich um 1,462 Prozent und in einem zweiten Schritt zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent angehoben werden. Die prozentuale Anhebung soll auch für die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge, den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Zulage erfolgen. Die Anwärtergrundbeträge sollen zudem zum 1. November 2024 um 100 Euro sowie zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro angehoben werden, sofern die prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist. Des Weiteren soll eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2024 geschaffen werden, auf die die bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise angerechnet werden sollen.

Mit den Änderungen im Thüringer Besoldungsgesetz sollen für die Jahre 2024 und 2025 des Weiteren temporäre Erhöhungsbeträge vorgesehen werden, die zusätzlich zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für das dritte, vierte und jedes weitere Kind gewährt werden. Für sog. Alleinverdienerfamilien mit Kindern soll zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation außerdem eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags geschaffen werden.

In allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt soll die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen werden. Für die Beamten des mittleren Dienstes soll zudem eine einheitliche allgemeine Zulage implementiert werden, indem die Zulagenhöhe für die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ab dem 1. November 2024 auch auf die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ausgeweitet wird. Diese Maßnahmen sollen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes beitragen.

Für sonderpädagogische Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium soll ferner in der Besoldungsordnung A bei der Besoldungsgruppe A 10 das Amt „Sonderpädagogischer Assistent“ eingefügt werden.

Daneben sollen u.a. im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz die Anrechnungsfreigrenzen für Einkünfte gestrichen und eine dynamische Verweisung auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV aufgenommen, Regelungen zur Anrechnung von Altersgeldleistungen auf die Beamtenversorgung getroffen sowie Anzeige- und Mitwirkungspflichten bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen detaillierter geregelt werden. Bei den besoldungsrechtlichen Regelungen im Hochschulbereich soll zudem u.a. geregelt werden, dass die Forschungszulage auch an gemeinsam berufene Hochschullehrer gewährt werden kann, die drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben außerhalb der Hochschule durchführen. Im Thüringer Hochschulgesetz sollen die Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung gemeinsamer Berufungen angepasst und eine Regelung geschaffen werden, die alle Berufungsmodelle berücksichtigt.

Hintergrund der gesetzlichen Anpassungen sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht in den letzten Jahren, insbesondere vom 4. Mai 2020. Das Gericht hat dabei Regeln aufgestellt, nach denen anhand vorgegebener Parameter regelmäßig zu prüfen und darzulegen ist, ob die Besoldung und Pensionen verfassungsgemäß sind. Unter anderem müssen dabei Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst und die Entwicklung der tatsächlichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden. Geboten ist zudem ein Mindestabstand zwischen Besoldung und Grundsicherung. Dieser Abstand ist mit den bisher geltenden Regelsätzen in der Grundsicherung nicht mehr gewährleistet. Aus diesen und weiteren Gründen ist es nach Ansicht der Landesregierung zwingend geboten, die Alimentation anzupassen.

Wird das Gesetz beschlossen, entstehen dem Land 2024 zusätzliche Kosten von 44,8 Millionen Euro und den Kommunen von 4,5 Millionen Euro. Zuletzt war die Besoldung und Versorgung in einem ersten Schritt zum 1. Januar 2023 um 3,35 Prozent angehoben worden. Nunmehr soll eine vollständige Angleichung an die Ergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 9. Dezember 2023 erfolgen.

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/9853.

Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Landesregierung am 25. April 2024 erstmals beraten und in den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.


 


Ds 7/9853

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften

 

A. Problem und Regelungsbedürfnis
Die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Landesund Kommunalbeamten sowie der Richter sowie der Versorgungsempfänger Thüringens hat nach § 14 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung und § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) in der Fassung vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 39, 313) in der jeweils geltenden Fassung durch Gesetz regelmäßig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung zu erfolgen. Dabei sind zum einen regelmäßig die Ergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zu berücksichtigen, indem sie zeit- und systemgerecht in besoldungsrechtliche Regelungen umgesetzt werden. Zum anderen muss mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Pflicht zur Beobachtung der tatsächlichen Lebensverhältnisse, welche das Gericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, in juris Randnummern 53 und 71, nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, die Alimentation auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. In Bezug auf den Mindestabstand zwischen Besoldung und Grundsicherung sind dabei ferner sozialrechtliche Änderungen zwingend zu berücksichtigen. Im Ergebnis muss der Besoldungsgesetzgeber damit, soweit erforderlich, auch über die Umsetzung der Tarifergebnisse hinaus tätig werden, um eine verfassungsgemäße Alimentation zu gewährleisten.
Die Tarifgemeinschaft der Länder hat sich mit den Gewerkschaften am 9. Dezember 2023 auf eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sowie Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro, einen ab 1. November 2024 zu gewährenden Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro und eine lineare Entgelterhöhung zum 1. Februar 2025 um
5,5 Prozent für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder geeinigt. Für die Auszubildenden werden die Entgelte zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht.

Ausgehend von dieser Einigung ist eine zeit- und systemgerechte Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des

Gesetzesauftrags des § 14 ThürBesG und des § 4 ThürBeamtVG sowie zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation erforderlich. Im Vorgriff auf dieses Ergebnis der Tarifverhandlungen wurden bereits mit dem Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juni 2023 (GVBl. S. 192) die Besoldung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 um 3,25 Prozent angepasst sowie steuerfreie Sonderzahlungen im Jahr 2023 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise von bis zu 3.000 Euro gewährt. Nach § 14 Abs. 2 und 3 ThürBesG sind diese lineare Besoldungsanpassung sowie die Sonderzahlungen bei der Übertragung des Tarifergebnisses anzurechnen.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet bleibt.

Zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation ist es darüber hinaus erforderlich, auch in den Jahren 2024 und 2025 die Höhe der kinderbezogenen Stufen des Familienzuschlags ab den Stufen für die dritten und weiteren berücksichtigungsfähigen Kinder temporär anzupassen. Weiterer Änderungsbedarf im Thüringer Besoldungsgesetz ergibt sich insbesondere aufgrund des Beschlusses des Thüringer Landtags vom 22. Oktober 2021 "Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation und Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes" (Drucksache 7/4296). Mit diesem Beschluss wurde die Landesregierung gebeten, das Besoldungsgefüge zu evaluieren. Hierbei sollten strukturelle
Veränderungen zur Verbesserung der Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des Landes geprüft werden. Die Landesregierung hat daraufhin in ihrem Bericht (Drucksache 7/7169) mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit ein realitätsgerechtes Familienbild im Besoldungsrecht für erforderlich erachtet. Dieses soll mit diesem Gesetz im Thüringer Besoldungsgesetz
implementiert werden. Des Weiteren sollen Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes aus diesem Bericht umgesetzt werden.

Zudem sind weitere Änderungen bei den besoldungsrechtlichen Bestimmungen für den Hochschulbereich erforderlich. Um die Bereitschaft für eine weitere Amtszeit als Präsident oder Kanzler nicht zu gefährden, bedarf es einer klarstellenden Regelung zur Weitergewährung von Funktions-Leistungsbezügen während der weiteren Amtszeit. Zudem soll die Forschungszulage auch an gemeinsam berufene Hochschullehrer gewährt werden können, die drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben außerhalb der Hochschule durchführen. 

Ferner wurde die Ämterbewertung für Sonderpädagogische Fachkräfte aufgrund deren sehr inhomogenen Ausbildungsvoraussetzungen einer besoldungsrechtlichen Bewertung mit dem Ergebnis unterzogen, dass für Sonderpädagogische Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 10 sachgerecht ist.

Im Beamtenversorgungsrecht ergibt sich aufgrund der Anhebungen der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für sogenannte Minijobs Änderungsbedarf bezüglich der anrechnungsfreien Hinzuverdienstbeträge. Zudem bedarf es aufgrund der zunehmenden Anzahl von Beamten mit Altersgeldansprüchen, die sich wiederernennen lassen, sowohl im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz als auch im Thüringer Altersgeldgesetz (ThürAltGG) vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508) in der jeweils geltenden Fassung Regelungen, die die Doppelversorgung von Dienstzeiten im Beamtenverhältnis vermeiden. In der Praxis hat sich zudem gezeigt, dass die bestehenden

Regelungen über Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Versorgungsempfänger nicht detailliert genug ausgestaltet sind, sodass die Pensionsbehörden nicht immer die für die Versorgungsfestsetzung notwendigen Informationen erhalten. Im Bereich des Hochschulrechts sind ergänzende Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen erforderlich.
Im Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung besteht zudem insbesondere aufgrund neuer Berufungsmodelle Anpassungsbedarf bei der Regelung zur Durchführung und Ausgestaltung gemeinsamer Berufungen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs.

Weiterhin bedarf es für die beabsichtigte pauschale Unterstützung der staatlichen Hochschulen zur Abfederung energiebedingter Mehrkosten im Jahr 2024 einer gesetzlichen Grundlage.

Des Weiteren besteht redaktioneller Änderungsbedarf sowie Änderungsbedarf aufgrund von rechtlichen Entwicklungen in anderen Bereichen.


 

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Red 20250718

 

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