Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 6 Beurteilungsbeitrag

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 6 Beurteilungsbeitrag

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

§ 6 Beurteilungsbeitrag

(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die vom zuständigen Beurteiler nicht aus eigener Anschauung erstellt werden kann, und die bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen ist.

(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist unter Verwendung der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Vordrucke oder in sonstiger schriftlicher Form und unter Berücksichtigung der für Beurteilungen geltenden Grundsätze ohne ein abschließendes Gesamturteil oder die Stufen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 zu erstellen.

(3) Ein Beurteilungsbeitrag soll insbesondere erstellt werden

1. bei einem Zuständigkeitswechsel des Beurteilers im Beurteilungszeitraum, sofern die Beurteilungsgrundlage nicht durch einen Vorgesetzten sichergestellt werden kann,
2. wenn Beamte beurlaubt oder freigestellt werden oder Elternzeit beantragen, die Beurlaubung, Freistellung oder Elternzeit zum folgenden Stichtag der Regelbeurteilung voraussichtlich noch andauert und die Beamten zum Zeitpunkt der Beurlaubung, Freistellung oder zu Beginn der Elternzeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum mindestens ein Jahr Dienst geleistet haben, sofern die Beurteilungsgrundlage nicht durch einen Vorgesetzten sichergestellt werden kann,
3. bei einer Abordnung oder Zuweisung des Beamten im Beurteilungszeitraum, spätestens ab einer Dauer von sechs Monaten.


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Red 20231130

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