Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § .1 Regelmäßige Arbeitszeit

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§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. Auf Antrag des Beamten wird die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden abgesenkt, wenn er nachweist, dass er ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder einen Angehörigen, bei dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch festgestellt hat, tatsächlich pflegt. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der erste Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das zu betreuende Kind das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr erreicht hat oder sich Änderungen hinsichtlich der bestehenden Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ergeben. Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Wird ein Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger von mehreren Beamten betreut bzw. gepflegt, so findet die Regelung des Satzes 2 nur auf einen von ihnen Anwendung.


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