Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § .4 Dienstfreie Tage

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§ 4 Dienstfreie Tage

(1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) und der Tag vor Neujahr (Silvester) sind dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden für einzelne Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigtkeiten etwas anderes bestimmen. In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.

(2) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise ausfällt. In örtlich bedingten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine solche Ausnahme zulassen. Hierbei soll angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist. Für die Beamten der Landtagsverwaltung werden die Regelungen über dienstfreie Zeiten durch den Präsidenten des Landtags getroffen.


 

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