Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § .8 Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft

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§ 8 Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden; dabei darf die Arbeitszeit von 50 Stunden in der Woche nicht überschritten werden.

(2) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereithalten muss, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Ist der Beamte verpflichtet, sich innerhalb einer bestimmten Frist am Arbeits- oder Einsatzort einzufinden und beträgt die Rufbereitschaft mehr als fünf Stunden im Monat, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.


 

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