Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § .5 Tägliche Arbeitszeit und Pausen

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§ 5 Tägliche Arbeitszeit und Pausen

(1) Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der feststehenden täglichen oder der gleitenden Arbeitszeit geregelt werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die vereinbarte ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige tägliche Arbeitszeit.

(3) Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

(4) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei durchgehender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause mindestens eine halbe Stunde, bei geteilter Arbeitszeit eine Stunde. Wird die Mittagspause verlängert, ist die entsprechende Zeit vor- oder nachzuarbeiten.

(5) Nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 4 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.


 

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