Besoldung Thüringen
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Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § .9 Nachtdienst und Schichtdienst

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§ 9 Nachtdienst und Schichtdienst

(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

(2) Die im Schichtdienst eingesetzten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an dienstfreien Tagen (§ 4). Bei der Festsetzung der Dienstschichten in der Zeit von Montag bis Freitag einer Woche darf eine Dauer von zehn Stunden und am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen eine Dauer von zwölf Stunden nicht überschritten werden; zwischen zwei Dienstschichten müssen mindestens elf Stunden dienstfreie Zeit liegen. Das Nähere regelt das für den Justizvollzug zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.


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