Thüringer Besoldungsgesetz: § 65 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

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§ 65 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), findet für die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, W und C für Angehörige der Besoldungsordnung, die von ihrer erstmaligen Ernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 auf die Besoldung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag und der Vermögenswirksamen Leistungen Anwendung. Dabei gelten Verweisungen auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes als Verweisungen auf dieses Gesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. An die Stelle der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge treten dabei die nach diesem Gesetz jeweils geltenden Dienstbezüge. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge der Dienst- und sonstigen Bezüge sind in den Anlagen 5 bis 9 ausgewiesen. § 10 Abs. 2 2. BesÜV findet keine Anwendung.

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