Thüringer Besoldungsgesetz: § 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

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§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 a des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 6 Abs. 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die ohne Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zustehen würden. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.

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