Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 4 Anlassbeurteilung

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 4 Anlassbeurteilung

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

§ 4 Anlassbeurteilung

(1) Eine Anlassbeurteilung ist aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten aus berechtigten persönlichen Gründen zu erstellen. Dienstliche Gründe liegen insbesondere vor

1. im Rahmen von Auswahlverfahren, wenn
a) für die Beamten zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung erfolgt ist und keine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG in Betracht kommt oder
b) die letzte Beurteilung des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber nicht mehr hinreichend vergleichbar ist,
2. im Rahmen von laufbahnrechtlichen Entscheidungen, bei denen die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Zuge des Verfahrens gefordert wird.

Berechtigte persönliche Gründe sind insbesondere bei einem angestrebten Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gegeben, sofern eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vorliegt.

(2) Anlassbeurteilungen sind unter Berücksichtigung der bei Regelbeurteilungen geltenden Grundsätze zu erstellen. Eine Anlassbeurteilung, die einer Regelbeurteilung zeitlich nachfolgt, ist aus dieser fortzuentwickeln.


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Red 20231130

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