Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 18 Arznei- und Verbandmittel

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 18 Arznei- und Verbandmittel

vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

§ 18 Arznei- und Verbandmittel

(1) Beihilfefähig sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach den §§ 8 bis 17 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten

1. apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Verbandmittel,
3. Harn- und Blutteststreifen sowie
4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind.

(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Kontrazeptiva und eingesetzte Intrauterinpessare sind bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres beihilfefähig. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn das Kontrazeptionsmittel zur Behandlung eines Krankheitszustands verordnet wird, also nicht zum Zweck der Schwangerschaftsverhütung.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Mittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
2. Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und
3. Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 AMG sind.

Im Einzelfall sind die Aufwendungen für Mittel nach Satz 1 Nr. 1 beihilfefähig, wenn diese Mittel nicht zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck eingesetzt werden, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

1. es keine anderen Mittel zur Behandlung dieser Krankheit gibt oder
2. die anderen Mittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich nicht als wirksam erwiesen haben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes, die der Beihilfeberechtigte vorzulegen hat, nachzuweisen.


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Red 20231026 / 20221108

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