Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 41 Geburt

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 41 Geburt

vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

§ 41 Geburt

Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
2. nach den §§ 8 bis 19, 24, 25, 27 und 44 Abs. 1 Nr. 1,
3. für Leistungen, die in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V erbracht werden,
4. für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
5. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 22 gepflegt wird; § 22 Satz 3 gilt entsprechend,
6. nach § 27 für das Kind.


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Red 20231026 / 20221108

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