Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § 13 Dienstreisen

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§ 13 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, wird als Arbeitszeit angerechnet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde. Bei gleitender Arbeitszeit gilt ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 als tägliche Arbeitszeit.

(3) Reise- und Wartezeiten, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 auf die regelmäßige dienstplanmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, werden zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei feststehender Arbeitszeit im Wege des Freizeitausgleichs und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 2 als Arbeitszeit.


 

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