Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § 15 Übergangsregelungen für Teilzeitbeschäftigungen

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§ 15 Übergangsregelungen für Teilzeitbeschäftigungen

(1) Bei einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bewilligten Teilzeitbeschäftigung nach §§ 76, 76a und 76e ThürBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, erhöht sich die ermäßigte Arbeitszeit unter Berücksichtigung der neu geregelten regelmäßigen Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten auf den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 76 Abs. 1 ThürBG erhöht sich die Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

(2) Bei Beamten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 4 Thüringer Urlaubsverordnung ausüben, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Eine Anpassung soll nicht vorgenommen werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung durch die Anpassung den Umfang von 30 Stunden überschreiten würde. Auf Antrag des Beamten findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen, die sich in eine Ansparphase und eine Freistellungsphase unterteilen (§ 2), gelten Ansparleistungen, die auf den Zeitraum vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung fallen, als voll erbracht.


 

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