Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § .7 Gleitende Arbeitszeit

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§ 7 Gleitende Arbeitszeit

(1) Den Beamten kann gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).

(2) Die tägliche anrechenbare Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit soll in der Regel zehn und darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind grundsätzlich innerhalb eines Kalendervierteljahres auszugleichen. Ist ein Ausgleich in demselben Abrechnungszeitraum nicht möglich, werden höchstens 36 Stunden Arbeitszeitguthaben oder alle angefallenen Arbeitszeitrückstände in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Die Arbeitszeitrückstände sollen zu keinem Zeitpunkt 24 Stunden überschreiten.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann für den Ausgleich von Über- oder Unterschreitungen ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vorgesehen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Jahresarbeitszeitkonto). In diesem Fall können dem Beamten bis zu zwölf Tage Zeitausgleich gewährt werden, dabei kann ein Zeitraum von bis zu sechs Tagen zu einer zusammenhängenden Freistellung zusammengefasst werden. Eine darüber hinausgehende Zusammenfassung von Freistellungszeiträumen ist ausgeschlossen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die täglichen Mindestanwesenheitszeiten (Kernzeiten) betragen ausschließlich der Pausen von montags bis donnerstags mindestens fünf und freitags vier Stunden. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch am Freitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Die Rahmenzeit beginnt um 6.30 Uhr und darf täglich 14 Stunden nicht überschreiten. Gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können dem Beamten mit Zustimmung des Vorgesetzten in einem Kalendervierteljahr bis zu drei Tage freigegeben werden. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird. Im Übrigen ist ein Zeitausgleich innerhalb der Kernzeiten nur für dienstlich angeordnete oder
genehmigte Mehrarbeit zulässig.

(5) Jeder Beamte, der an der gleitenden Arbeitszeit teilnimmt, ist verpflichtet, die Zeiterfassungsgeräte in der Dienststelle zu benutzen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten zulassen, wenn die Eigenart des Dienstes oder andere zwingende Gründe dieser Verwendung entgegenstehen.  

(6) Absatz 4 findet für die Beamten der Landtagsverwaltung keine Anwendung.


 

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