Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO-): § 5 Verbot der Nachtarbeit, Alleinarbeit

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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 5 Verbot der Nachtarbeit, Alleinarbeit

 

§ 5 Verbot der Nachtarbeit, Alleinarbeit

(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Beamtin zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn

1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Beamtin spricht und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Alleinarbeit im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Dienstherr eine Beamtin an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(3) Die Einstellungsbehörde darf eine schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Einstellungsbehörde darf sie an fachtheoretischen Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 beziehungsweise des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Satz 1 zulassen.


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