Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO-): § 11 Verbot der Entlassung

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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 11 Verbot der Entlassung

 

§ 11 Verbot der Entlassung

(1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf

1. während der Schwangerschaft und
2. bis zum Ablauf von vier Monaten
a) nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder
b) nach der Entbindung

gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.


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Red 20231130

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