Aktuelles aus Thüringen: Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften

 

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Aktuelles aus Thüringen 

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften

Information zu dem Gesetzentwurf

Gesetzentwurf der Landesregierung: Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften (Drucksache 7/9853)

Die Landesregierung will die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Landes- und Kommunalbeamten, Richter und Versorgungsempfänger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 9. Dezember 2023 und unter Anrechnung der bereits im Jahr 2023 erfolgten linearen Erhöhung der Bezüge, anpassen. Dies ist Gegenstand des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften.

Ziel ist, eine verfassungsgemäße Alimentation sicherzustellen. Dazu sollen die Beträge der Grundgehälter ab dem 1. November 2024 in einem ersten Schritt einheitlich um 1,462 Prozent und in einem zweiten Schritt zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent angehoben werden. Die prozentuale Anhebung soll auch für die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge, den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Zulage erfolgen. Die Anwärtergrundbeträge sollen zudem zum 1. November 2024 um 100 Euro sowie zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro angehoben werden, sofern die prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent nicht günstiger ist. Des Weiteren soll eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderzahlungen im Jahr 2024 geschaffen werden, auf die die bereits im Jahr 2023 gewährten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise angerechnet werden sollen.

Mit den Änderungen im Thüringer Besoldungsgesetz sollen für die Jahre 2024 und 2025 des Weiteren temporäre Erhöhungsbeträge vorgesehen werden, die zusätzlich zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für das dritte, vierte und jedes weitere Kind gewährt werden. Für sog. Alleinverdienerfamilien mit Kindern soll zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation außerdem eine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags geschaffen werden.

In allen Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt soll die jeweils niedrigste Erfahrungsstufe gestrichen werden. Für die Beamten des mittleren Dienstes soll zudem eine einheitliche allgemeine Zulage implementiert werden, indem die Zulagenhöhe für die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ab dem 1. November 2024 auch auf die Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ausgeweitet wird. Diese Maßnahmen sollen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes beitragen.

Für sonderpädagogische Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium soll ferner in der Besoldungsordnung A bei der Besoldungsgruppe A 10 das Amt „Sonderpädagogischer Assistent“ eingefügt werden.

Daneben sollen u.a. im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz die Anrechnungsfreigrenzen für Einkünfte gestrichen und eine dynamische Verweisung auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV aufgenommen, Regelungen zur Anrechnung von Altersgeldleistungen auf die Beamtenversorgung getroffen sowie Anzeige- und Mitwirkungspflichten bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen detaillierter geregelt werden. Bei den besoldungsrechtlichen Regelungen im Hochschulbereich soll zudem u.a. geregelt werden, dass die Forschungszulage auch an gemeinsam berufene Hochschullehrer gewährt werden kann, die drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben außerhalb der Hochschule durchführen. Im Thüringer Hochschulgesetz sollen die Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung gemeinsamer Berufungen angepasst und eine Regelung geschaffen werden, die alle Berufungsmodelle berücksichtigt.

Hintergrund der gesetzlichen Anpassungen sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht in den letzten Jahren, insbesondere vom 4. Mai 2020. Das Gericht hat dabei Regeln aufgestellt, nach denen anhand vorgegebener Parameter regelmäßig zu prüfen und darzulegen ist, ob die Besoldung und Pensionen verfassungsgemäß sind. Unter anderem müssen dabei Tarifergebnisse für den öffentlichen Dienst und die Entwicklung der tatsächlichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden. Geboten ist zudem ein Mindestabstand zwischen Besoldung und Grundsicherung. Dieser Abstand ist mit den bisher geltenden Regelsätzen in der Grundsicherung nicht mehr gewährleistet. Aus diesen und weiteren Gründen ist es nach Ansicht der Landesregierung zwingend geboten, die Alimentation anzupassen.

Wird das Gesetz beschlossen, entstehen dem Land 2024 zusätzliche Kosten von 44,8 Millionen Euro und den Kommunen von 4,5 Millionen Euro. Zuletzt war die Besoldung und Versorgung in einem ersten Schritt zum 1. Januar 2023 um 3,35 Prozent angehoben worden. Nunmehr soll eine vollständige Angleichung an die Ergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 9. Dezember 2023 erfolgen.

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das Vorblatt zum Gesetzentwurf sowie auf die Begründung in der Drucksache 7/9853.

Das Plenum des Thüringer Landtags hat den Gesetzentwurf der Landesregierung am 25. April 2024 erstmals beraten und in den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.


 

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Red 20250718 

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