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Besoldung in Thüringen und deren rechtliche Grundlagen
Beamte und Richter des Freistaates Thüringen erhalten Besoldung nach dem Thüringer Besoldungsgesetz. Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsbezüge, vermögenswirksame Leistungen sowie Leistungsbezüge für Professoren. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag der Ernennung und endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Rechtsgrundlagen
Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) >>>zum Besoldungsgesetz von Thüringen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016. Aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 5 bis 10 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 340, 355).
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Besoldungsgesetz >>>zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesGVwV)
Inhaltsverzeichnis
Zu § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
Zu § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Zu § 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Zu § 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Zu § 9 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
Zu § 12 Verjährung von Ansprüchen
12.0 Allgemeines
12.1 Zu Satz 1
12.2 Zu Satz 2
12.3 Zu Satz 3
Zu § 13 Rückforderung von Bezügen
Zu § 24 Bemessung des Grundgehalts
Zu § 25 Öffentlich-rechtliche Dienstherrn
Zu § 36 Bemessung des Grundgehalts
Zu § 37 Grundlage des Familienzuschlags
Zu § 38 Stufen des Familienzuschlags
Zu § 39 Änderung des Familienzuschlags
Zu § 40 Amtszulagen und Stellenzulagen
Zu § 41 Ausgleichszulage
Zu § 42 Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel
Zu § 50 Anwärterbezüge
Zu § 51 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
Zu § 54 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschließende Hinweise
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wichtiger Bestandteil zur Berechnung der Bezüge ist die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters, nach welchem sich der Beginn des Aufstieges in den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes richtet.
Die Berechnung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Informationen der Bediensteten.
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Red 20250101