Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO-): § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

 

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn

1. die Beamtin sich ausdrücklich dazu bereit erklärt,
2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 7 der Thüringer Arbeitszeitverordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) oder § 5 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) jeweils in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist,
3. der Beamtin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Einstellungsbehörde darf eine schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Einstellungsbehörde darf sie an fachtheoretischen Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3. der Beamtin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.


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