Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter

 

Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter

(1) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 26 Abs. 1 bis 3 ThürBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Geburtsdatum Jahr Monat
01. Februar 2012 63 1
01. März 2012 63 2
01. April 2012 63 3
01. Mai 2012 63 4
01. Juni 2012 63 5
01. Januar 2013 63 6
01. Januar 2014 63 7
01. Januar 2015 63 8
01. Januar 2016 63 9
01. Januar 2017 63 10
01. Januar 2018 63 11
01. Januar 2019 64 0
01. Januar 2020 64 2
01. Januar 2021 64 4
01. Januar 2022 64 6
01. Januar 2023 64 8
01. Januar 2024 64 10

 

3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt wurde und die nach § 26 Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

(2) Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. nach § 8 Abs. 3 ThürRiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,

2. nach § 11 ThürRiStAG oder

3. nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG

in den Ruhestand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den vor dem 1. Januar 1959 geborenen Richtern an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt.


 

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