Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 52 Waisengeld

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 52 Waisengeld

 

Dritter Abschnitt
Hinterbliebenenversorgung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Hinterbliebenenversorgung

§ 52 Waisengeld

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 ThürBG) zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 25 Abs. 1 bis 3 ThürBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.


 

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