Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 50 Witwenabfindung

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 50 Witwenabfindung

 

Dritter Abschnitt
Hinterbliebenenversorgung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Hinterbliebenenversorgung

§ 50 Witwenabfindung

(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.

(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags; eine Kürzung nach § 60 und die Anwendung der §§ 70 und 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 5 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.


 

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