Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92i Überleitungsausgleich aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 92i Überleitungsausgleich aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers

 

Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 92i Überleitungsausgleich aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers

Für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen die Amtszulage nach Fußnote 5 der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 oder nach Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 12 kw der Anlage 4 zum Thüringer Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt wurde, ist diese Amtszulage in der sich aus der Anlage ergebenden Höhe als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend für vorhandene Versorgungsempfänger, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. August 2018 in den Ruhestand getreten sind und bei denen die Amtszulage nach Fußnote 15 der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt wurde.


 

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