Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 54 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 54 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

 

Dritter Abschnitt
Hinterbliebenenversorgung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Hinterbliebenenversorgung

§ 54 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

Der Witwe und den Kindern eines Beamten, dem nach § 24 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 48, 49 sowie 52, 53 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Die §§ 50 und 60 gelten entsprechend.


 

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