Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 5 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 5 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge

 

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 5 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannbestimmungen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannbestimmungen ergehen auf Antrag des Versorgungsempfängers. Die Entscheidungen dürfen ausgenommen in den Fällen des Satzes 6 grundsätzlich erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Wird der Antrag nach dem Beginn des Ruhestandes gestellt, können Vordienstzeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Ruhestands gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt. Dies gilt entsprechend für die erstmalige Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung. Ob Zeiten aufgrund der §§ 17, 18 oder 78 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, kann auf Antrag bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(7) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(8) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.


 

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