Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 8 Verjährung von Ansprüchen

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 8 Verjährung von Ansprüchen

 

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung für Ansprüche nach § 2 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


 

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