Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 14 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 14 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

Zweiter Abschnitt
Versorgung der Beamten
Erster Unterabschnitt
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 14 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.


 

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