Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 15 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 15 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

Zweiter Abschnitt
Versorgung der Beamten
Erster Unterabschnitt
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 15 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen oder berufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Polizeivollzugsdienst geleistet hat.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes, eines Wehrersatzdienstes als Bausoldat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie eines Zivildienstes aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Als ruhegehaltfähig gilt ferner die Zeit, in der ein Beamter sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach den Absätzen 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(4) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.


 

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