Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 16 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 16 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

Zweiter Abschnitt
Versorgung der Beamten
Erster Unterabschnitt
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 16 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, gelten bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Satz 1 gilt auch für die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. § 13 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und der Beschäftigungsumfang der Tätigkeit bei Eintritt in den Ruhestand auch im Beamtenverhältnis zulässig wäre.


 

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