Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 24 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 24 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte

 

Zweiter Abschnitt
Versorgung der Beamten
Erster Unterabschnitt
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 24 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte

Einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.


 

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