Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 28 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 28 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

 

Zweiter Abschnitt
Versorgung der Beamten
Zweiter Unterabschnitt
Unfallfürsorge

§ 28 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.


 

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