Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 37 Schadensausgleich in besonderen Fällen

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 37 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

Zweiter Abschnitt
Versorgung der Beamten
Zweiter Unterabschnitt
Unfallfürsorge

§ 37 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die einem Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 27 Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.

(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 wird einem Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt

1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 4 entsprechend.


 

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