Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 58 Versorgung von Witwern und hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 58 Versorgung von Witwern und hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern

 

Dritter Abschnitt
Hinterbliebenenversorgung
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 58 Versorgung von Witwern und hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin sowie für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und für die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dabei tritt an die Stelle des Witwengeldes im Sinne dieses Gesetzes das Witwergeld.


 

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