Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 59 Beginn der Zahlungen

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 59 Beginn der Zahlungen

 

Dritter Abschnitt
Hinterbliebenenversorgung
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 59 Beginn der Zahlungen

Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie von Unterhaltsbeiträgen nach dem Dritten Abschnitt beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an. Satz 2 gilt entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 54 und 57.


 

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