Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 64 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 64 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

 

Fünfter Abschnitt
Kinder- und pflegebezogene Leistungen

§ 64 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

(1) Der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen des Familienzuschlags wird in Anwendung der §§ 37 bis 39 ThürBesG neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Familienzuschlag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, erhalten sie die ihnen nach § 38 Abs. 2 und 4 ThürBesG für die auf sie entfallenden Kinder zustehenden Beträge der Stufen des Familienzuschlags.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 70 und 71 nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 71 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


 

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