Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 86 Bestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 86 Bestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte

 

Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 86 Bestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte

(1) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind sowie nach § 26 Abs. 1 ThürBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(2) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Thüringer Beamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(3) Für Beamte, die nach § 25 Abs. 5 ThürBG in den Ruhestand treten, finden die §§ 22 und 69 entsprechend Anwendung. Gleiches gilt ab Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats für Beamte, die nach § 26 Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten. Satz 1 gilt entsprechend für Richter, die nach § 8 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes (ThürRiG) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 101 Abs. 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes (ThürRiStAG) mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Satz 2 gilt entsprechend für Richter, die nach § 8 Abs. 3 ThürRiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG in den Ruhestand treten.

(4) Die Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge unter Verzicht auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

(5) aufgehoben

(6) Für Dienstunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 39 Abs. 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.

(7) Für Beamte, für die § 69c Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung galt, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.

(8) Für kommunale Wahlbeamte, die bis zum 31. Dezember 1991 in ihr Amt gewählt wurden und ihr Wahlamt über den 31. Dezember 1991 fortgeführt haben, ist § 66 Abs. 2 BeamtVG in der im früheren Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung sowie § 85 Abs. 11 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wobei an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 42 vom Hundert ein solcher von 40,18014 vom Hundert und an die Stelle des Steigerungssatzes von 2 vom Hundert ein solcher von 1,91333 vom Hundert tritt.

(9) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten an Hochschulen gilt § 78 entsprechend.

(10) Bei Beamten, die am 30. Juni 2008 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten haben, sind diese bis zur Höhe von zusammen 24 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und von 40 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Als unbefristete Leistungsbezüge gelten auch Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(11) aufgehoben

(12) Wurde vor dem 1. April 2009 ein Beamtenverhältnis nicht rechtswirksam begründet und wird nach Feststellung der Unwirksamkeit das Beamtenverhältnis für die Zukunft rechtswirksam begründet, gilt die Zeit zwischen der nicht rechtswirksamen und der rechtswirksamen Begründung des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

(13) Bei der Anwendung des § 16 auf Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Dienstordnungsangestellter im Sinne der §§ 349 bis 358 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) oder der §§ 144 bis 147a SGB VII jeweils in der jeweils geltenden Fassung gilt die Zeit als Dienstordnungsangestellter auch über fünf Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit.


 

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