Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Für Beamte, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem

Lebensalter
Jahr

Lebensalter
Monat

31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10

 

3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.


 

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