Thüringer Besoldungsgesetz: § 19 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise

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§ 19 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können bei den genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese Beamten kann der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen abweichend von § 24 geregelt werden. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium übertragen werden.

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